Zahnärztliche Behandlung in Zeiten von Corona, Grippe und anderen übertragbaren Infektionskrankheiten


1. Vom 1. Okt. '22 bis 07. April '23 war für Patienten und Besucher das Tragen einer FFP2-Maske in Zahnarztpraxen vorgeschrieben. Aktuell ist diese Pflicht aufgehoben!

 

Die Behandlung von Patienten, die starke Erkältungssymptome aufweisen (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- u. Gliederschmerzen, Atembeschwerden und -not, Müdigkeit, Appetitlosigkeit), sollte weiterhin möglichst auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich bereits vor Ihrem vereinbarten Termin!

 

Wir vertrauen darauf, dass uns unsere Patienten darüber informieren, wenn sie entsprechende Symptome bei sich feststellen, um eine etwaige Terminverschiebung abzuklären.

 

 

2. Unser Risiko-Management richtet sich (auch unabhängig von Pandemie-Zeiten) nach den aktuellen Maßgaben des Robert-Koch- Instituts:

 

Bei unerkannt, da symptomlos verlaufender Erkrankung mit COVID-19 kann eine Übertragung durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Die diesbezüglichen Vorgaben sind im Hygieneplan für Zahnarztpraxen, den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) festgehalten. Diese Richtlinien werden von uns ohnehin standardmäßig – unabhängig von Infektions- und Epidemie- bzw. Pandemiewellen – eingehalten!

 

 

Aktuelle und ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA). Zuständig für den Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter.

 

Weiterführende Links:

 

Robert- Koch- Institut

Bundesministerium für Gesundheit